Satzung des Vereins Chors Frohsinn Schliengen e.V.

Satzung des Vereins "Chor Frohsinn Schliengen e.V."

Präambel

Im Jahre 1845 wurde der Gesangverein Schliengen gegründet. Ab 1901 nannte er sich „Gesangverein Frohsinn Schliengen 1845“ und seit 2002 nannte er sich „Gesangverein Frohsinn Schliengen 1845 e.V.“ Seit 2010 nennt er sich "Chor Frohsinn Schliengen e.V."

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein nennt sich „Chor Frohsinn Schliengen e.V.“, nachfolgend kurz „Verein“ genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Schliengen und ist beim Amtsgericht Freiburg Breisgau -Registergericht- eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Ziel des Vereins ist, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten, zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Zur Zweckerfüllung ist die Zusammenarbeit mit Fachverbänden sowie 1862 e.V. und dem Deutschen Chorverband e.V.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „Steuerbegünstigte Zwecke“ fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Musikschule Markgräflerland e.V. mit Sitz in Schliengen und an den Musikverein Schliengen1888 e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§4 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Der Verein hat:
  • aktive (singende) Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  1. Mitglieder können natürliche Personen, sowie juristische Personen/Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
    Eine Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt, welcher über die Aufnahme entscheidet. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
    Eine Mitgliedschaft beginnt mit der Vorstandsentscheidung. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung des Vereins zu beachten und die Beschlüsse seiner Organe auszuführen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern, seine Veranstaltungen unterstützen und Schädigung seines Rufes und seines Vermögens verhindern und unterlassen.
  3. Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig an den Chorproben teil und unterstützen den Verein durch aktive Teilnahme an den Veranstaltungen. Nicht mehr aktiv singende Mitglieder werden auf Wunsch Fördermitglieder.
  4. Fördermitglieder unterstützen die Aufgabe des Vereins durch ihren Jahresbeitrag.
  5. Personen, die sich um den Chorgesang oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf      Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Geehrte Vereinsvorsitzende erhalten die Bezeichnung Ehrenvorsitzender. Die Ernennung kann widerrufen werden, wenn grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen wurde.
  6. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
    Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und endet zum Ende des Kalenderjahres.
    Verstößt ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins, kann es vom Vorstand mit schriftlicher Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung, Einspruch in schriftlicher Form an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.
  8. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftenverfahren      eingezogen oder per Rechnung eingefordert. Der Beitrag wird unter Angabe unser Gläubiger-ID: DE58ZZZ00001291838 und der Mandatsreferenz, unsere interne Vereins-Mitgliedsnummer, jährlich im März oder April eingezogen.

§5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung (§6)
  • Der Vorstand (§7)

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder je eine Stimme. Vertretung durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person ist nicht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen.
    Unter Angabe der Tagesordnung sind vom Vorsitzenden des Vorstandes die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen. Die Einladung erfolgt über Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Schliengen.
    Eine Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
    Bis eine Woche vor einer Versammlung kann jedes Mitglied einen schriftlich begründeten Antrag an die Mitgliederversammlung stellen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts
  • Entlastung des Kassenwarts
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern
  • Beschlüsse über Einsprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedsanträgen und gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • Genehmigung von Richtlinien für Ehrungen aller Art
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über den Widerruf einer Ehrenmitgliedschaft
  • Satzungsänderungen, Namensänderung
  • Beschluss über eine Jugendordnung, ebenso über jegliche Änderungen dieser
  • Zweckänderung, sowie Auflösung des Vereins
  • Bestellung von Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei einer Satzungsänderung sind ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig. Beschlüsse über eine Satzungsänderung können nur gefasst werden, wenn mit der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch geheime Stimmabgabe. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, ob offen abgestimmt wird.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands.
  4. Für die Entlastung und die Wahl des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vorstands und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. bis zu 3 Beisitzern
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Posten 1.1 und 1.3 werden in ungeraden, die Posten 1.2 und 1.4 in geraden Jahren gewählt. Die Beisitzer werden jährlich gewählt.  Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins; er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende verhindert, kann sein Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein gesetzlich vertreten.

§9 Kassenführung

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  2. Die Mitgliederversammlung stimmt über seine Entlastung gesondert ab.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Diese berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist eine Neuwahl vorzunehmen.
  4. Der Vorstand kann die Kassenprüfung von einem dafür staatlich zugelassenem Prüfer vornehmen lassen.

§10 Haftung

  1. Der Verein haftet bei Unfällen und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.
  2. Ansprüche, die darüber hinausgehen, gelten als ausgeschlossen; insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die im Vereinsraum oder bei    Veranstaltungen beschädigt werden oder abhanden kommen.

§11 Zweckänderung oder Auflösung des Vereins

  1. Eine Zweckänderung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen.
  3. Das verbleibende Vermögen des Vereins fällt den in § 3 Abs. 4 der Satzung genannten Einrichtungen zu. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der musikalischen Grundausbildung für Kinder und Jugendliche zu verwenden.
  4. Beschlüsse über eine Zweckänderung oder Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert darauf hingewiesen wurde.

§12 Schlussbestimmungen

Die Fassung dieser Vereinssatzung ist in der Mitgliederversammlung am 8. März 2010 beschlossen worden.

Änderungen der § 3, 2; § 4, 2 und 8 und 9; § 5, 1; § 6,3 und 5; § 7,1 und 2 und 3 und 5; § 8 und § 9,3 und 4 wurden in der Mitgliederversammlung am 21.03.2017 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(Vereinsregister Aktenzeichen VR 1478).

 

Schliengen, den 21.03.2017


Vorsitzender:

Stellv. Vorsitzender:

Kassenwart:

Schriftführerin:

Heidi Schwarz-Schindler

Christa Iburg

Sabine Schulze

Waltraud Hosslin

 

Verbände

 

Mitglied im:
Deutschen
Chorverband
Deutscher Chorverband Untermarkgräfler
Chorverband
Untermarkgräfler Chorverband
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